Gefährdungs­­­beurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung zu Arbeitsstätten, Arbeitsplätzen, Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeiten basiert auf § 5 des deutschen Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG). Auch in der Betriebssicherheitsverordnung (§ 3), der Gefahrstoffverordnung und der Biostoffverordnung ist die Gefährdungsbeurteilung verankert.

Das Ziel der Beurteilung ist es, die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln sowie festzulegen, welche Maßnahmen erforderlich sind.

Der Arbeitgeber muss grundsätzlich vor Beginn der Arbeiten und in ausreichenden Abständen die Arbeitsbedingungen bewerten, Gefährdungen minimieren und Maßnahmen zur Verbesserung durchführen. Dabei soll er sich von Experten unterstützen lassen.
Die Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist ein fester Bestandteil der sicherheitstechnischen Betreuung der Ingenieurbüro KOBBE GmbH. Wir führen diese Leistung auch als Einzelaufträge arbeitsbereichs- und tätigkeitsbezogen sowie für Maschinen und Gefahrstoffe durch.

Auch die Ermittlung der psychischen Belastung am Arbeitsplatz ist seit 2013 Teil der Gefährdungsbeurteilung. Der Arbeitgeber ist nach Maßgabe des Arbeitsschutzgesetzes verpflichtet, negative psychische Belastungen am Arbeitsplatz zu ermitteln und erforderliche Maßnahmen zu ergreifen.
Die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung können Sie ebenfalls von uns durchführen lassen.