Mit dem selbstständigen Steuern von Flurförderzeugen
mit Fahrersitz oder Fahrerstand darf der Unternehmer hingegen nur
Personen beauftragen, die
- mindestens 18 Jahre alt sind.
- für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind.
- ihre Befähigung nachgewiesen haben. Der Nachweis der Befähigung
erfolgt durch eine bestandene Prüfung.
Die Ausbildung umfasst einen theoretischen und einen praktischen
Teil. Diese beiden Teile bilden den Grundstock für die Ausbildung
eines Staplerfahrers. Der praktische Teil der allgemeinen Ausbildung
erfolgt in der Regel auf einem Frontstapler.
Beim Einsatz spezieller Flurförderzeuge, wie etwa Containerstapler
oder Regalflurförderzeuge ist eine Zusatzausbildung notwendig.
Diese geht auf die Besonderheiten der eingesetzten Stapler ein.
Weiterhin ist eine Einweisung bezüglich den betrieblichen Besonderheiten
erforderlich.
Personen, die ein mitgängergeführtes Flurförderzeug
("Ameise") bedienen, müssen nicht ausgebildet werden.
Hier reicht eine einfache Einweisung.
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