Laserschutzbeauftragter
Bei Benutzung eines Lasers der Klasse 3B und 4 (nach EN 60825-1) bzw.
3b und 4 (nach DIN VDI 0837) muss ein Laserschutzbeauftragter vom Unternehmer
schriftlich bestellt werden.
Grundlage für die Bestellung ist § 6 der berufsgenossenschaftlichen
Vorschrift B 2 Laserschutzbeauftragte müssen ausreichende Fachkunde
besitzen. Diese kann entweder durch die berufliche Ausbildung oder auch
über Erfahrung nachgewiesen werden. Der Laserschutzbeauftragte des
Ing.-Büros KOBBE GmbH weist seine Qualifikation durch Teilnahme an
einem berufsgenossenschaftlichen anerkannten Kurs nach.
Der Laserschutzbeauftragte muss die Laserschutzbereiche eindeutig kennzeichnen
und muss regelmäßig die Notausschaltung auf Ihre Funktion hin
testen. In den meisten Fällen ist der Laserschutzbeauftragte auch
zuständig für die Anzeige der Laser bei der zuständigen
Arbeitsschutzbehörde und koordiniert die Abnahme seitens eines staatlichen
Sachverständigen. Ferner hat er den Unternehmer in vielen Bereichen
zu beraten, z.B. bei der Auswahl von Schutzausrüstung, Einweisung
von Beschäftigten und Untersuchung von Unfällen mit Laserstahlung
gemeinsam mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit.
|