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Laserschutzbeauftragter

Bei Benutzung eines Lasers der Klasse 3B und 4 (nach EN 60825-1) bzw. 3b und 4 (nach DIN VDI 0837) muss ein Laserschutzbeauftragter vom Unternehmer schriftlich bestellt werden.

Grundlage für die Bestellung ist § 6 der berufsgenossenschaftlichen Vorschrift B 2 Laserschutzbeauftragte müssen ausreichende Fachkunde besitzen. Diese kann entweder durch die berufliche Ausbildung oder auch über Erfahrung nachgewiesen werden. Der Laserschutzbeauftragte des Ing.-Büros KOBBE GmbH weist seine Qualifikation durch Teilnahme an einem berufsgenossenschaftlichen anerkannten Kurs nach.

Der Laserschutzbeauftragte muss die Laserschutzbereiche eindeutig kennzeichnen und muss regelmäßig die Notausschaltung auf Ihre Funktion hin testen. In den meisten Fällen ist der Laserschutzbeauftragte auch zuständig für die Anzeige der Laser bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde und koordiniert die Abnahme seitens eines staatlichen Sachverständigen. Ferner hat er den Unternehmer in vielen Bereichen zu beraten, z.B. bei der Auswahl von Schutzausrüstung, Einweisung von Beschäftigten und Untersuchung von Unfällen mit Laserstahlung gemeinsam mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit.

 

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